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Entsprechend der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sollten Verbraucher vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken, insbesondere in Bezug auf durch den Kreditgeber oder Kreditvermittler bereitgestellte Informationen, geschützt werden. Die genannte Richtlinie gilt weiterhin für Kreditverträge und fungiert als „Sicherheitsnetz“, das gewährleistet, dass in allen Bereichen ein hohes gemeinsames Verbraucherschutzniveau gegen unlautere Geschäftspraktiken aufrechterhalten werden kann, auch durch Ergänzung anderer Rechtsvorschriften der Union.
Verbraucher sollten gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie gemäß der Richtlinien 2000/31/EG , 2002/65/EG , 2008/48/EG,…
Entsprechend der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen…
Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften der Union nicht eingeschränkt; Kreditkäufer, die als Kreditgeber im Sinne der…
Die Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU sollten weiterhin als „Sicherheitsnetz“ fungieren, um dafür Sorge zu tragen, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau in…
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im…
Um einen hohen Verbraucherschutz sicherzustellen, sehen die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eine Reihe von Rechten und Schutzmaßnahmen im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.