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Vorvertragliche Informationen sollten über das in Anhang I der vorliegenden Richtlinie enthaltene Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ bereitgestellt werden. Um Verbrauchern das Verständnis und den Vergleich verschiedener Angebote zu erleichtern, sollten die wesentlichen Merkmale des Kredits in auffallender Art und Weise auf der ersten Seite dieses Formulars enthalten sein; dadurch sollten Verbraucher alle wesentlichen Informationen auf einen Blick einsehen können, auch auf dem Bildschirm eines Mobiltelefons. Falls nicht alle wesentlichen Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, sollten sie im ersten Teil des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ auf höchstens zwei Seiten dargestellt werden. Die in diesem Formular enthaltenen Informationen sollten verständlich und gut lesbar sein und den technischen Einschränkungen bestimmter Medien, z. B. Bildschirmen von Mobiltelefonen, Rechnung tragen. Sie sollten in angemessener und geeigneter Weise auf verschiedenen Medien angezeigt werden, um sicherzustellen, dass jeder Verbraucher gleichberechtigt und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Informationen zugreifen kann.
Falls nicht alle in Absatz 3 genannten Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars…
Falls nicht alle in Absatz 2 genannten Merkmale in auffallender Art und Weise auf einer Seite dargestellt werden können, werden sie im ersten Teil des Formulars…
Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem…
Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot für einen Kreditvertrag im Sinne von Artikel 2 Absätze 3, 5 oder 6 gebunden ist,…
Es sollten besondere Bestimmungen über die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen vorgesehen werden, die Verbraucher erhalten…
Wenn vorvertragliche Informationen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden, sollten diese Informationen klar und verständlich dargestellt werden. Zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.