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Werden Nachsichtsmaßnahmen für angezeigt erachtet, so sollten sie eine Änderung der Bedingungen des ursprünglichen Kreditvertrags umfassen und könnten unter anderem eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags umfassen. Die Änderung dieser Bedingungen könnte unter anderem Folgendes umfassen: Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags, Änderung der Art des Kreditvertrags, Zahlungsaufschub für alle oder einen Teil der Rückzahlungsraten in einem bestimmten Zeitraum, Herabsetzung des Sollzinssatzes, Angebot einer Zahlungsunterbrechung, Teilrückzahlungen, Währungsumrechnung sowie Teilerlass und Schuldenkonsolidierung. Werden Nachsichtsmaßnahmen für angezeigt erachtet, so sollten Kreditgeber nicht verpflichtet sein, bei der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags eine Prüfung der Kreditwürdigkeit durchzuführen, es sei denn, der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag wird durch die Änderung dieser Bedingungen deutlich erhöht. Die Verpflichtung zur Ergreifung von Nachsichtsmaßnahmen sollte zwar Verfahren nach nationalen Vorschriften über Zwangsvollstreckungsverfahren unberührt lassen, doch sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Nachsichtsmaßnahmen ordnungsgemäß angewandt werden.
Die Mitgliedstaaten schreiben den Kreditgebern vor, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet…
eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags, die unter anderem Folgendes umfassen kann:
Angesichts der erheblichen Folgen des Zwangsvollstreckungsverfahrens für Kreditgeber und Verbraucher und möglicherweise für die Finanzstabilität ist es…
Im Falle von Kreditverträgen, die Vereinbarungen zwischen dem Kreditgeber und dem Verbraucher über eine Stundung oder über Rückzahlungsmodalitäten vorsehen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.