Erwägungsgrund 28 32014L0017
Vermittler gehen oft auch anderen Geschäftstätigkeiten als nur der Kreditvermittlung nach, insbesondere der Vermittlung von Versicherungen oder der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen. Deshalb sollte diese Richtlinie auch ein gewisses Maß an Kohärenz mit der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung und der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente sicherstellen. Insbesondere sollten Kreditinstitute, die nach der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, und andere Finanzinstitute, die nach nationalem Recht einer ähnlichen Zulassungsregelung unterliegen, keiner gesonderten Genehmigung für die Tätigkeit als Kreditvermittler bedürfen, um den Prozess der Niederlassung als Kreditvermittler und eine grenzübergreifende Geschäftstätigkeit zu erleichtern. Die unbeschränkte und vorbehaltlose Haftung, die Kreditgeber und Kreditvermittler für die Tätigkeiten gebundener Kreditvermittler oder benannter Vertreter übernehmen müssen, sollte nur für Tätigkeiten gelten, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, es sei denn, die Mitgliedstaaten beschließen, diese Haftung auf andere Bereiche auszuweiten.