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Die Mitgliedstaaten sollten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die als Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gelten und die als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion tätig sind oder Kredite in Form von Zahlungsaufschüben für den Erwerb der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen gewähren, ohne dass ein Dritter einen Kredit anbietet, von den Zulassungs- und Eintragungsanforderungen ausnehmen können, wenn der Kredit zins- und gebührenfrei – mit Ausnahme begrenzter Kosten bei Zahlungsverzug im Einklang mit dem nationalen Recht – gewährt wird. Diese mögliche Ausnahme sollte von großen Unternehmen nicht dazu genutzt werden, die in dieser Richtlinie festgelegten Zulassungs- und Eintragungsanforderungen zu vermeiden.
Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Kreditforderungen ausschließen, bei denen der Schuldner ein Verbraucher im Sinne von Artikel…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Kreditgeber und Kreditvermittler, einschließlich Nichtkreditinstitute, einem angemessenen Zulassungsverfahren,…
Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters auf andere Kreditverträge ausdehnen können. In den Fällen, in…
Wenn ein Kreditkäufer oder sein gemäß der vorliegenden Richtlinie benannter Vertreter verpflichtet ist, einen Kreditdienstleister oder ein Kreditinstitut oder…
Es steht den Mitgliedstaaten frei, Vorschriften für Kreditdienstleistungen festzulegen, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, etwa für…
Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.