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Entsprechend dem Grundsatz der Einmalzulassung können Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die unter die Verordnung (EU) 2023/1114 fallen, ihre Tätigkeit in der Union ausüben, sobald sie ihre Zulassung in einem der Mitgliedstaaten erhalten haben. Zu diesem Zweck führt die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ein Register mit den zugelassenen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen. Darüber hinaus führt die ESMA eine schwarze Liste der Betreiber, die Krypto-Dienstleistungen erbringen, für die eine Zulassung nach Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlich ist.
Die ESMA und die EBA geben gemeinsam Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 beziehungsweise Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010,…
Die EBA, die ESMA und jede zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats können jederzeit verlangen, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats…
Die ESMA gibt bis zum 30. Dezember 2024 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus, in denen festgelegt wird, in welchen Fällen davon…
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA die in Artikel 109 Absatz 5 genannten Informationen Kryptowerte-Dienstleistungen mit, nachdem sie die Vollständigkeit…
Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 1 können das vereinfachte Verfahren auf Zulassung zum Anbieten von Kryptowerte-Dienstleistungen beschreiten. Unternehmen nach…
Mit der Verordnung (EU) 2023/1114 wurde ein umfassender Rechtsrahmen für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geschaffen, der die Bestimmungen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.