Erwägungsgrund 63 32023R1114
Diese Verordnung berührt nicht das nationale Recht, das die Nutzung inländischer und ausländischer Währungen bei Geschäften zwischen Gebietsansässigen regelt, die von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten in Ausübung ihres Vorrechts der Währungshoheit erlassen wurden.