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Grenzüberschreitende Vorbescheide, in denen festgestellt wird, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht, sollten ebenfalls automatisch ausgetauscht werden. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten jedoch einige übliche Formen grenzüberschreitender Vorbescheide, die die Feststellung enthalten können, ob eine natürliche Person in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder nicht, nicht allein aus diesem Grund dem automatischen Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide unterliegen. Grenzüberschreitende Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte Gebietsfremder aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehältern sollten nicht ausgetauscht werden, es sei denn, der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids überschreitet den Schwellenwert.
in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder…
in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder…
Der fehlende Austausch von Steuervorbescheiden für natürliche Personen bedeutet, dass die Steuerverwaltungen unter Umständen keine Kenntnis von diesen…
in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder…
Jeder Mitgliedstaat sollte die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern — sofern die…
Die Mitgliedstaaten werden Informationen unabhängig davon austauschen, ob der Steuerpflichtige dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.