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Die Mindestaufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen von Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU erlangt wurden, sollte nicht länger als erforderlich, jedoch keinesfalls kürzer als fünf Jahre sein. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.
Die Mitgliedstaaten speichern die Aufzeichnungen über die im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 8ad erhaltenen…
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden fünf Jahre lang aufbewahrt, und zwar ab dem Tag der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder ab dem Tag…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die Informationsersuchen nach dieser Richtlinie Aufzeichnungen geführt werden. Diese Aufzeichnungen enthalten…
Jede Aufbewahrung oder Verarbeitung oder jeder Austausch von Daten nach dieser Verordnung unterliegen den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EG) Nr. 45/2001 des…
Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber…
Wie aus den überarbeiteten FATF-Empfehlungen hervorgeht, sollten die Verpflichteten die erforderlichen Informationen, die sie durch Maßnahmen zur Erfüllung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.