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Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält folgende Fassung: a) Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“ · b) Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“ · c) Fußnote 6 erhält folgende Fassung: „(6) Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 +A1:2017 angegeben.“ · · 2. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In der letzten Zeile der Tabelle „FAME-Gehalt — EN 14078“ wird der Eintrag in der letzten Spalte („Grenzwerte“, „Maximum“), „7,0“, durch „10,0“ ersetzt.“ b) Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013+A1:2017 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“ · c) Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘. Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“ · · 3. Die Anhänge IV und V werden gestrichen.
In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung: „Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls die…
In Anhang II erhält Fußnote 1 folgende Fassung: „(1) Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2009 genannten Verfahren. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls…
(1) In Anhang I wird der zweite Absatz von Nummer 5 gestrichen. (2) Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Prüfung der Produktkonformität durch die…
(1) In Anhang I wird der zweite Absatz von Nummer 2 gestrichen. (2) Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II Prüfung der Produktkonformität durch die…
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2024 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I erhält Nummer 22 folgende Fassung: „22. ‚angegebene Werte‘…
(1) In Anhang II Teil 1 Buchstabe c wird der vierte Gedankenstrich gestrichen. (2) Der Titel von Anhang III erhält folgende Fassung: „Prüfung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.