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Um das Ziel der Union zu erreichen, bis 2050 klimaneutral zu werden und die Industrie der Union zu dekarbonisieren, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung nichtfossiler Energiequellen mit der Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs im Rahmen ihrer spezifischen nationalen Gegebenheiten und ihres Energiemixes kombinieren können. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten die Zielvorgabe für die Nutzung erneuerbarer Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie verringern können, sofern sie einen begrenzten Anteil an Wasserstoff oder seinen Derivaten aus fossilen Brennstoffen verbrauchen und sich auf dem Weg zu ihrem erwarteten nationalen Beitrag gemäß der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 befinden.
Die Zielvorgaben für erneuerbare Energien sollten Hand in Hand gehen mit den ergänzenden Bemühungen um eine auf anderen nichtfossilen Energiequellen beruhenden…
Um das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, zu erreichen, sollten die Anstrengungen zur Dekarbonisierung des Gasmarktes mit dem Einsatz erneuerbarer…
Durch die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe und von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen im Verkehr kann zu einer kosteneffizienten Dekarbonisierung des…
Erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs können für energetische Zwecke, aber auch für nichtenergetische Zwecke genutzt werden, z. B. als Einsatzstoffe…
Ein Mitgliedstaat kann den Beitrag der erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, die für Endenergieverbrauchszwecke und nichtenergetische Zwecke gemäß…
Die Union setzt sich für die Entwicklung eines nachhaltigen, wettbewerbsfähigen, sicheren und dekarbonisierten Energiesystems bis 2050 ein. Zur Verwirklichung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.