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Angesichts der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV, die im Energiebereich durch Abgelegenheit, begrenzte Versorgung und Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen gekennzeichnet ist, sollte vorgesehen werden, dass die Ausnahmeregelung, aufgrund deren die Mitgliedstaaten spezifische Kriterien festlegen dürfen, damit der Verbrauch bestimmter Biomasse-Brennstoffe in diesen Gebieten finanziell unterstützt werden darf, auf flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe ausgedehnt werden kann. Alle spezifischen Kriterien sollten aus Gründen der Energieunabhängigkeit des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage und aus Gründen der Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs des betreffenden Gebiets in äußerster Randlage gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu den Kriterien dieser Richtlinie für Nachhaltigkeit, Energieeffizienz und Treibhausgasemissionseinsparungen objektiv gerechtfertigt sein.
Der besonderen Situation der Regionen in äußerster Randlage wird in Artikel 349 AEUV Rechnung getragen. Der Energiesektor ist in den Regionen in äußerster…
Anlagen, die sich in einem der in Artikel 349 AEUV aufgeführten Gebiete in äußerster Randlage befinden, soweit diese Anlagen Elektrizität oder Wärme oder Kälte…
Es ist angezeigt, der besonderen Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union Rechnung zu tragen, die in Artikel 349 AEUV, der spezifische Maßnahmen…
Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde der Rahmen für die Nachhaltigkeit von Bioenergie und die Treibhausgasemissionseinsparungen durch die Festlegung von…
Für Biomasse-Brennstoffe, die in den Bereichen Elektrizität, im Wärme- und Kältesektor eingesetzt werden, sollten unionsweit gültige Kriterien für die…
in den Anlagen gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes eingesetzte Biomasse-Brennstoffe und flüssige Biobrennstoffe sowie in diesen Anlagen produzierte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.