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In der Verordnung (EU) 2018/1999 wird an mehreren Stellen auf die unionsweit bindende Vorgabe verwiesen, 2030 in der Union einen Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch der Union von mindestens 32 % zu erreichen. Da diese Zielvorgabe erhöht werden muss, um die Senkung der Treibhausgasemissionen um 55 % bis 2030 wirksam zu unterstützen, sollten diese Verweise geändert werden. Für die zusätzlichen Anforderungen an die Planung und Berichterstattung sind keine neuen Planungs- und Berichterstattungssysteme erforderlich; sie sollten vielmehr in den bestehenden Planungs- und Berichterstattungsrahmen der genannten Verordnung integriert werden.
Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das verbindliche Gesamtziel der Union festgelegt, 2030 einen Anteil von…
Wie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014 hervorgehoben wurde, hat sich die Union zu einem nachhaltigen, wettbewerbsfähigen,…
In Verordnung (EU) 2018/1999 ist vorgesehen, dass der Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie als ein Instrument genutzt wird, um die…
Mit der Richtlinie 2009/28/EG wurde ein Regelungsrahmen für die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen geschaffen, in dem verbindliche, bis…
Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. ‚die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030‘ bezeichnet die unionsweit verbindliche Vorgabe zur…
Gemäß Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Förderung erneuerbarer Energiequellen eines der Ziele der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.