Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung einer koordinierten und kohärenten Einführung interoperabler IVS in der gesamten Union, von den Mitgliedstaaten und/oder der Privatwirtschaft nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung einer unionsweiten koordinierten und kohärenten Einführung interoperabler intelligenter…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die unionsweite Interoperabilität des Eisenbahnsystems, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Sicherstellung einheitlicher Aufsichtsanforderungen, die für Institute in der gesamten Union gelten, von den…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Aufstellung von Regeln zur Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung harmonisierter Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen, von den Mitgliedstaaten nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.