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Zur Gewährleistung eines koordinierten Vorgehens sollte die Kommission für Kohärenz zwischen den Tätigkeiten des aufgrund der vorliegenden Richtlinie eingesetzten Ausschusses und den Tätigkeiten der Ausschüsse sorgen, die aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 165/2014 , (EU) 2019/1239 , (EU) 2020/1056 und (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2007/2/EG und (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurden.
Die Kommission trägt für die Kohärenz zwischen den gemäß dieser Verordnung und den gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen delegierten Rechtsakten Sorge.
Die Kommission sollte bei harmonisierten Normen und gemeinsamen Spezifikationen im Rahmen dieser Verordnung, einschließlich der Überprüfung der Verordnung (EU)…
Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in der…
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union muss die Union auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG in Bezug auf deren Artikel 7 Absatz 2 und 9 Absatz 1d in der durch die…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.