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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit, die aus einer Exposition gegenüber Asbest bei der Arbeit entsteht oder entstehen kann, einschließlich der Vorbeugung gegen solche Gefährdungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorliegenden Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit zu schützen, die sich aus der Exposition gegenüber…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der Arbeitnehmer — einschließlich der Vorbeugung — gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die…
Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer gegen die besondere Gefährdung…
Da die Ziele dieser Richtlinie, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern in einem von überwiegend grenzüberschreitenden Tätigkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.