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In Bezug auf Vorschriften über angemessene Erläuterungen sind in bestimmten Unionsrechtsakten, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, etwa in den Richtlinien 2014/17/EU, 2014/65/EU und (EU) 2016/97, bereits Vorschriften über angemessene Erläuterungen festgelegt, die Unternehmer Verbrauchern zu dem angebotenen Vertrag bereitstellen müssen. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Vorschriften über angemessene Erläuterungen nicht für Finanzdienstleistungen gelten, die unter Unionsrechtsakte fallen, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln und Vorschriften über die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags –– zur Verfügung zu stellenden angemessenen Erläuterungen enthalten, unabhängig von der Bezeichnung in dem genannten Unionsrechtsakt.
Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler oder benannte Vertreter dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu…
Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen…
In Bezug auf vorvertragliche Informationen enthalten bestimmte Unionsrechtsakte, die spezifische Finanzdienstleistungen regeln, an diese spezifischen…
Bestimmte Finanzdienstleistungen an Verbraucher sind in besonderen Unionsrechtsakten geregelt, die auch weiterhin für diese Finanzdienstleistungen gelten.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.