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Gemäß der Richtlinie 2014/17/EU und der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates können die Mitgliedstaaten diese Richtlinien im Einklang mit dem Unionsrecht auch auf Bereiche anwenden, die nicht in deren Anwendungsbereich fallen. Aus diesem Grund sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU auf Kreditverträge anwenden können, obwohl diese Verträge nach Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Gleichermaßen sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Artikel 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2023/2225 auf Kreditverträge anwenden können, obwohl diese Verträge nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.
Die §§ 26 bis 31 dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 25 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden,…
die Artikel 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Kreditverträge, die nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten…
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser…
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Kreditinstitute, wie sie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des…
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der…
Durch diese Richtlinie wird der Geltungsbereich der Verbraucherschutzvorschriften der Union nicht eingeschränkt; Kreditkäufer, die als Kreditgeber im Sinne der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.