Erwägungsgrund 6 32005L0012RICHTLINIE 2005/12/EG DER KOMMISSION vom 18. Februar 2005 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2003/25/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 15 32018L0131RICHTLINIE (EU) 2018/131 DES RATES vom 23. Januar 2018 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) zur Änderung der Richtlinie 2009/13/EG im Einklang mit den Änderungen von 2014 des Seearbeitsübereinkommens 2006 in ihrer von der Internationalen Arbeitskonferenz am 11. Juni 2014 gebilligten Form (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2009/13/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 5 32023L0175RICHTLINIE (EU) 2023/175 DER KOMMISSION vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf 2-Methyloxolan (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2009/32/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 23 32013L0038RICHTLINIE 2013/38/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2009/16/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 33 32023L2668RICHTLINIE (EU) 2023/2668 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz
Die Richtlinie 2009/148/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 17 32009L0123RICHTLINIE 2009/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2005/35/EG sollte daher entsprechend geändert werden —