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Der Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates soll für die Mitteilung an Luftfahrzeugbetreiber gelten, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG von den Mitgliedstaaten bis zum 30. November 2023 zu übermitteln ist, sofern der von der ICAO zu veröffentlichende sektorale Anstiegsfaktor für die Emissionen im Jahr 2022 null beträgt.
Solange noch kein Rechtsakt zur Änderung der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel…
Unbeschadet der Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt…
Solange noch kein Rechtsakt zur Änderung der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel…
Der Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung…
Die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des…
Die Artikel 28a und 28b erhalten folgende Fassung: Vor der verpflichtenden Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO geltende Ausnahmen (1)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.