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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken, und zwar in einer Weise, die der gesamtwirtschaftlichen Zielvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 durch einen erweiterten und geänderten unionsweiten marktbasierten Mechanismus entspricht, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Treibhausgasemissionen, der Energieabhängigkeit und der Energiepreise, von den Mitgliedstaaten…
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Anpassung — im Lichte der Verordnung (EU) 2021/1119 — der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich…
Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Festlegung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verwirklichung des Energieeffizienzziels der Union sowie die Vorbereitung weiterer Verbesserungen bei der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden, wegen der…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich durch die Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.