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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von ihnen verwalteten Schifffahrtsunternehmen die Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen. Für den Fall, dass ein Schifffahrtsunternehmen diese Anforderungen nicht erfüllt und die von der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind, sollten die Mitgliedstaaten solidarisch handeln. Als letztes Mittel sollten die Mitgliedstaaten – mit Ausnahme des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt – den Schiffen unter der Verantwortung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens das Einlaufen verweigern können, und der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Schiff führt, sollte dieses Schiff festhalten können.
Erfüllt ein Schiff in zwei oder mehreren aufeinanderfolgenden Berichtszeiträumen nicht die Pflicht gemäß Artikel 24, und konnte die Konformität mit dieser…
Um den Verwaltungsaufwand für die Schifffahrtsunternehmen zu verringern, sollte für jedes Schifffahrtsunternehmen nur ein Mitgliedstaat für die Überwachung der…
Folgender Absatz wird eingefügt: Wird ein Schiff eines Schifffahrtsunternehmens im Sinne von Unterabsatz 1, in einem der Häfen des betreffenden Mitgliedstaats,…
Um den Verwaltungsaufwand für die Schifffahrtsunternehmen zu verringern, sollte für jedes Schifffahrtsunternehmen ein Mitgliedstaat zuständig sein. Die…
Da Schiffe während des Baus oder der Reparatur überall in der Welt mit Schiffsausrüstung ausgestattet werden, gestaltet sich die Marktüberwachung ganz besonders…
Bevor der betreffende Mitgliedstaat für ein Schiff, das die Berechtigung zum Führen der Flagge dieses Mitgliedstaats erhalten hat, die Einsatzerlaubnis erteilt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.