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Schifffahrtsunternehmen sollten ihre aggregierten Emissionsdaten aus Seeverkehrstätigkeiten im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/757 auf Unternehmensebene überwachen und melden. Die Berichte über aggregierte Emissionsdaten auf Unternehmensebene sollten gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung überprüft werden. Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Prüfstelle im Zuge der Überprüfungen auf Unternehmensebene die Emissionsberichte auf Schiffsebene oder die Berichte auf Schiffsebene im Falle eines Wechsels des Schifffahrtsunternehmens nicht überprüfen muss, da diese Berichte auf Schiffsebene bereits geprüft worden sind.
Bei der Prüfung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene halten sich die Prüfstelle und das Schifffahrtsunternehmen an die Prüfvorschriften, die in…
Die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Ebene des…
In Bezug auf die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Emissionen aus Seeverkehrstätigkeiten stellt die für ein Schifffahrtsunternehmen…
Die Schifffahrtsunternehmen bestimmen die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene während eines Berichtszeitraums auf der Grundlage der Daten des…
Die Verordnung (EU) 2015/757 sollte dahingehend geändert werden, dass die Schifffahrtsunternehmen verpflichtet werden, aggregierte Emissionsdaten auf…
Folgender Artikel wird eingefügt: Berichterstattung über die aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene und deren Übermittlung (1) Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.