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Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission werden in Fällen, in denen Luftfahrzeugbetreiber keine unter das EU-EHS fallenden Flüge mehr durchführen, ihre Konten auf den Status „ausgeschlossen“ geschaltet, und von diesen Konten dürfen keine Vorgänge mehr veranlasst werden. Um die Umweltintegrität des EU-EHS zu wahren, sollten Zertifikate, die aufgrund der Einstellung ihrer Geschäftstätigkeiten nicht an Luftfahrzeugbetreiber vergeben werden, verwendet werden, um etwaige Fehlbeträge bei den abgegebenen Zertifikaten dieser Betreiber zu decken, und verbleibende Zertifikate sollten genutzt werden, um Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels zu beschleunigen, indem sie in den Innovationsfonds eingestellt werden.
Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Betreibern, Luftfahrzeugbetreibern und…
In Artikel 12 wird vor Absatz 3a folgender Absatz eingefügt: „(3-a) Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu…
Wann immer und solange dies erforderlich ist, um die Umweltwirksamkeit des EU-EHS zu erhalten, wird Luftfahrtunternehmen und sonstigen Betreibern im EU-EHS die…
Die Umweltwirksamkeit des EU-EHS sollte vor dem Risiko geschützt werden, dass Verpflichtungen für von einem Mitgliedstaat regulierte Luftfahrzeugbetreiber und…
Luftfahrzeugbetreiber dürfen die Verwendung von SAF ein und derselben Charge nicht im Rahmen mehrerer Treibhausgasminderungssysteme geltend machen. Der…
Zur Wahrung der Integrität des Verrechnungsmodells für das Gemeinschaftssystem sollten dem Luftverkehrssektor zugeteilte Zertifikate angesichts der Tatsache,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.