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Durch die mit der Richtlinie (EU) 2018/410 eingeführten und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission umgesetzten Anpassungen der kostenlosen Zuteilung wurden die Effizienz und die Anreize durch kostenlose Zuteilung verbessert, der Verwaltungsaufwand jedoch erhöht und das historische Datum der kostenlosen Zuteilung am 28. Februar ließ sich nicht mehr umsetzen. Um die Anpassungen bei der kostenlosen Zuteilung besser berücksichtigen zu können, ist es angezeigt, den Erfüllungszyklus anzupassen. Die Frist für die zuständigen Behörden zur Gewährung der kostenlosen Zuteilung sollte daher vom 28. Februar auf den 30. Juni und die Frist für die Betreiber zur Abgabe von Zertifikaten vom 30. April auf den 30. September verschoben werden.
Anlagenbetreiber müssen die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist bei der zuständigen…
Abweichend von Artikel 10c dürfen die betreffenden Mitgliedstaaten Anlagen gemäß dem genannten Artikel nur übergangsweise kostenlose Zertifikate für bis zum 31.…
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10ca Frühere Frist für die übergangsweise erfolgende kostenlose Zuteilung zur Modernisierung des Energiesektors…
Die Menge der Zertifikate, die den Anlagen kostenlos zugeteilt werden, sollte besser an deren tatsächlichen Produktionsmengen angepasst werden. Zu diesem Zweck…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Zertifikate, die kostenlos zugeteilt werden, werden Luftfahrzeugbetreibern im Verhältnis zu ihrem Anteil an den für 2023…
Jede Änderung gemäß Absatz 4 ist der Kommission so bald wie möglich mitzuteilen, und ein Mitgliedstaat darf die vorläufige jährliche Zahl kostenlos…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.