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Mit der Richtlinie (EU) 2018/410 wurden Bestimmungen für die Mitgliedstaaten über die Löschung von Zertifikaten aus ihrem Versteigerungsvolumen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt. Angesichts der verstärkten Klimaziele der Union und der sich daraus ergebenden beschleunigten Dekarbonisierung des Stromsektors hat eine solche Löschung zunehmend an Bedeutung gewonnen. Daher sollte die Kommission bewerten, ob die Nutzung der Löschung durch die Mitgliedstaaten erleichtert werden kann, indem die gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte geändert werden.
Die Mitgliedstaaten stellen durch die notwendigen Maßnahmen sicher, dass Zertifikate jederzeit gelöscht werden, wenn der Inhaber dies beantragt. Im Fall der…
Unbeschadet der Richtlinie (EU) 2018/2001 fördern die Mitgliedstaaten die Verbreitung von Strombezugsverträgen, auch indem sie ungerechtfertigte Hemmnisse und…
In Artikel 12 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Im Fall der Stilllegung von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet aufgrund zusätzlicher…
In Anerkennung der Wechselwirkung zwischen Klimaschutzmaßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben,…
Um die Dekarbonisierung der Wirtschaft zu beschleunigen und gleichzeitig die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken, sollten dem…
Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG geändert, um allen Betreibern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.