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Um Anreize für die Einführung CO2-armer und CO2-freier Technologien zu schaffen, sollten die Mitgliedstaaten Betreibern die Möglichkeit einräumen, bis zum Ende des derzeitigen und des nächsten Zeitraums von fünf Jahren gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG im Geltungsbereich des EU-EHS zu verbleiben, wenn das Produktionsverfahren der Anlage geändert wird, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, und die Anlage den Schwellenwert der Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW nicht mehr erreicht.
Diese Richtlinie gilt für die in den Anhängen I und III aufgeführten Tätigkeiten und für die in Anhang II aufgeführten Treibhausgase. Wenn eine Anlage, die…
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a…
Sofern eine nach Absatz 1 genehmigte Anlage, die auf Grund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20…
Der folgende Artikel wird eingefügt: Optionaler Ausschluss von Anlagen mit Emissionen von weniger als 2 500 Tonnen (1) Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die…
Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte ermöglicht…
bei der Elektrizitäts-, Wärme- und Kälteerzeugung in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 10 MW oder weniger, die gasförmige Biomasse-Brennstoffe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.