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Um den erforderlichen Umsetzungsrahmen zu schaffen und einen angemessenen Zeitrahmen für das Erreichen des Ziels für 2030 vorzugeben, sollte der Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren 2025 beginnen. In den ersten Jahren sollten die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet sein, im Besitz einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen zu sein und über ihre Emissionen für die Jahre 2024 bis 2026 Bericht zu erstatten. Die Vergabe von Zertifikaten und die Compliance-Verpflichtungen für diese Einrichtungen sollten ab 2027 erfolgen bzw. gelten. Diese Abfolge würde es ermöglichen, den Emissionshandel in den Sektoren auf geordnete und wirksame Weise zu beginnen. Außerdem würde dies Maßnahmen ermöglichen, um eine sozialverträgliche Einführung des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren zu gewährleisten und so die Auswirkungen der CO2-Bepreisung auf finanziell schwächere Haushalte und Verkehrsteilnehmer abzufedern.
abweichend von Artikel 30e Absatz 2 wird die Frist für die erstmalige Abgabe von Zertifikaten für die Gesamtemissionen des Jahres 2028 bis zum 31. Mai 2029…
Beaufsichtigte Unternehmen, die unter das neue Emissionshandelssystem fallen, sollten Zertifikate für ihre geprüften Emissionen abgeben, die den…
Die beaufsichtigten Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen…
Damit der Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren wirksam ist, sollten Emissionen mit hoher Sicherheit und zu…
Die Anwendung des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren sollte von der Kommission überwacht werden,…
Die Bestimmungen über das bestehende EU-EHS und seine Ausweitung auf den Seeverkehr sollten ab 2024 gelten, um der Notwendigkeit dringlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.