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Um einen reibungslosen Beginn des neuen Emissionshandelssystems zu gewährleisten und zu berücksichtigen, dass die beaufsichtigten Unternehmen Zertifikate vorab absichern oder kaufen müssen, um ihr Preis- und Liquiditätsrisiko zu mindern, sollte frühzeitig eine größere Menge von Zertifikaten versteigert werden. Im Jahr 2027 sollten die Versteigerungsmengen daher um 30 % über der Gesamtmenge der Zertifikate für 2027 liegen. Bei dieser Menge wäre eine hinreichende Liquidität gewährleistet, sowohl wenn die Emissionen entsprechend der erforderlichen Reduktionen gesenkt werden als auch wenn die Emissionsminderungen nur schrittweise erreicht werden. Die detaillierten Vorschriften für diese zunächst höhere Festsetzung des Versteigerungsvolumens sollten in einem delegierten Rechtsakt über Versteigerungen festgelegt werden, der gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erlassen wird.
Die Versteigerung der Zertifikate gemäß diesem Kapitel beginnt 2027 mit einer Menge, die 130 % der Versteigerungsmengen für 2027 entspricht, die auf der…
Die nach § 4 Absatz 1 und 3 festgelegte Menge an Emissionszertifikaten sowie der zusätzliche Bedarf, der sich in der Einführungsphase nach Absatz 2 ergeben…
Liegt der Durchschnittspreis der Zertifikate bei Versteigerungen, die gemäß den gemäß Artikel 10 Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten…
Der Fonds sollte ausnahmsweise und vorübergehend aus den Einnahmen finanziert werden, die aus der Versteigerung von 50 Mio. Zertifikaten gemäß Artikel 10a…
Beaufsichtigte Unternehmen, die unter das neue Emissionshandelssystem fallen, sollten Zertifikate für ihre geprüften Emissionen abgeben, die den…
Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. Die Folgenabschätzung der Kommission spezifiziert, dass der Anteil der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.