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Damit der Emissionshandel im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren wirksam ist, sollten Emissionen mit hoher Sicherheit und zu vertretbaren Kosten überwacht werden können. Emissionen sollten beaufsichtigte Unternehmen auf der Grundlage der in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Brennstoffmengen und in Kombination mit einem Emissionsfaktor zugeordnet werden. Die beaufsichtigten Unternehmen sollten in der Lage sein, die Sektoren, in denen die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie die Endnutzer der Brennstoffe zuverlässig und genau zu ermitteln und zu differenzieren, um unerwünschte Auswirkungen wie eine Doppelbelastung zu vermeiden. In der geringen Zahl von Fällen, in denen eine Doppelzählung von Emissionen im bestehenden EU-EHS und im neuen Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren nicht vermieden werden kann oder in denen aufgrund der Abgabe von Zertifikaten für Emissionen von Tätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, Kosten entstehen, sollten die Mitgliedstaaten diese Einnahmen verwenden, um im Einklang mit dem Unionsrecht unvermeidbare Doppelzählungen oder andere derartige Kosten außerhalb des Gebäude- und des Straßenverkehrssektors sowie zusätzlicher Sektoren auszugleichen. Der Kommission sollten daher Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie für einheitliche Bedingungen für die Vermeidung von Doppelzählungen und die Abgabe von Zertifikaten für nicht unter das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für zusätzliche Sektoren fallende Emissionen und für die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs sorgt. Um etwaige Probleme von Doppelzählungen weiter zu verringern, sollten die Fristen für die Überwachung und Abgabe im neuen Emissionshandelssystem einen Monat nach den Fristen des bestehenden Systems für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr liegen. Damit genügend Daten vorliegen, um die Gesamtmenge der Zertifikate für den Zeitraum 2028-2030 zu ermitteln, sollten die beaufsichtigten Unternehmen, die bei der Inbetriebnahme des Systems im Jahr 2025 im Besitz einer Genehmigung sind, über ihre entsprechenden historischen Emissionen für 2024 Bericht erstatten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die beaufsichtigten Unternehmen die genauen Mengen an in den steuerrechtlich freien Verkehr überführtem Brennstoff, die…
Beaufsichtigte Unternehmen, die unter das neue Emissionshandelssystem fallen, sollten Zertifikate für ihre geprüften Emissionen abgeben, die den…
In der Mitteilung der Kommission „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas 2030 – In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ vom 17.…
Um den erforderlichen Umsetzungsrahmen zu schaffen und einen angemessenen Zeitrahmen für das Erreichen des Ziels für 2030 vorzugeben, sollte der Emissionshandel…
Die Anwendung des Emissionshandels im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in zusätzlichen Sektoren sollte von der Kommission überwacht werden,…
Transparenz im Hinblick auf den CO2-Emissionskosten und das Maß, in dem sie an die Verbraucher weitergegeben werden, ist von entscheidender Bedeutung, um rasche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.