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Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Artikels 3ga Absatz 2, Artikel 3gf Absätze 2 und 4, Artikel 10b Absatz 4, Artikel 12 Absätze 3-d und 3-c, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 30f Absätze 3 und 5 und Artikel 30h Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Um Synergien mit dem bestehenden Rechtsrahmen zu gewährleisten, sollte die Übertragung von Durchführungsbefugnissen gemäß den Artikeln 14 und 15 der genannten Richtlinie auf den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie auf zusätzliche Sektoren ausgeweitet werden. Diese Durchführungsbefugnisse, mit Ausnahme der Durchführungsbefugnisse gemäß Artikel 3gf Absatz 2 und Artikel 12 Absatz (3-d) und Absatz (3-c) der Richtlinie 2003/87/EG, sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.
Um sicherzustellen, dass Artikel 10a Absatz 2 Unterabsätze 3 bis 8, Artikel 10 Absatz 21, Artikel 10d, Artikel 14 Absätze 1 und 2, Artikel 15, Artikel 16 und…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich Artikel…
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 5a Absatz 4, Artikel 15…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Umsetzung der Richtlinie 2000/53/EG in Bezug auf deren Artikel 7 Absatz 2 und 9 Absatz 1d in der durch die…
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 8 des Anhangs II, Artikel 2 des Anhangs III und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.