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Tätigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ist, sollten auch als Angelegenheiten von öffentlichem Interesse angesehen werden, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an ihnen haben kann. Ein berechtigtes Interesse liegt jedoch nicht vor, wenn der einzige Zweck einer Aussage oder Tätigkeit in Bezug auf eine solche Person darin besteht, die Neugier eines bestimmten Publikums auf Einzelheiten des Privatlebens einer natürlichen Person zu befriedigen.
Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen…
einer Person, deren Verhältnis zur relevanten Person so beschaffen ist, dass Letztere ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des…
Auch Tätigkeiten zum Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten Werte, des Grundsatzes der Nichteinmischung in demokratische Prozesse sowie die Bereitstellung oder…
Als öffentliche Beteiligung sollte jede Aussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person definiert werden, die in Ausübung von Grundrechten wie…
Um Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten zu begrenzen, sollte der Zugang der Öffentlichkeit zu Angaben…
Der Begriff der „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ sollte als Angelegenheiten umfassend definiert werden, die für die Wahrnehmung von Grundrechten von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.