Erwägungsgrund 4 32024L1069
Das in Artikel 11 der Charta garantierte Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Es ist erforderlich, die Bedeutung und den Geltungsbereich von Artikel 11 der Charta mit dem entsprechenden Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention („EMRK“) über die Freiheit der Meinungsäußerung in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („EGMR“) gleichzusetzen.