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Hat das Gericht das Verfahren als missbräuchlich eingestuft, so sollten die Kosten alle Arten der Verfahrenskosten, die nach nationalem Recht erstattet werden können, umfassen, einschließlich der gesamten Kosten der Rechtsvertretung, die dem Beklagten entstehen, es sei denn, diese Kosten sind überhöht. Wenn das nationale Recht nicht vorsieht, dass die Kosten der Rechtsvertretung über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze erstattet werden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Kläger diese Kosten durch andere nach nationalem Recht verfügbare Instrumente in vollem Umfang trägt. Die gesamten Kosten der Rechtsvertretung sollten jedoch nicht erstattet werden, wenn diese Kosten überhöht sind, zum Beispiel, wenn unverhältnismäßige Honorare vereinbart wurden. Das Gericht sollte die Kostenentscheidungen im Einklang mit nationalem Recht treffen.
Wenn nach nationalem Recht nicht gewährleistet ist, dass die Kosten der Rechtsvertretung über das in gesetzlichen Honorartabellen Festgelegte hinaus zur Gänze…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die rechtliche Beratung und Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die…
Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei…
Um dem Beklagten einen zusätzlichen Schutz zu bieten, sollte es möglich sein, eine Sicherheit zur Deckung der geschätzten Verfahrenskosten zu gewähren, was die…
Die unterlegene Partei sollte die Kosten des Verfahrens tragen. Die Kosten des Verfahrens sollten nach einzelstaatlichem Recht festgesetzt werden. Angesichts…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten die Gerichtsgebühren die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben umfassen, deren Höhe nach dem nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.