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Mit der Möglichkeit für die Gerichte, Sanktionen oder andere gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen zu verhängen, wird in erster Linie das Ziel verfolgt, potenzielle Kläger davon abzuhalten, missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung anzustrengen. Andere geeignete Maßnahmen, einschließlich der Zahlung von Schadenersatz oder der Veröffentlichung der Gerichtsentscheidung, falls im nationalen Recht vorgesehen, sollten ebenso wirksam sein wie Sanktionen. Hat das Gericht das Verfahren als missbräuchlich eingestuft, so sollten solche Sanktionen oder andere gleichermaßen wirksame geeignete Maßnahmen in jedem Einzelfall festgelegt werden, sollten sie in einem angemessenen Verhältnis zur Art des festgestellten Missbrauchs und zu den Elementen stehen, die auf den festgestellten Missbrauch hinweisen, und sollte das Potenzial für eine schädliche oder abschreckende Wirkung dieses Verfahrens auf die öffentliche Beteiligung oder die wirtschaftliche Lage des Klägers, der das Machtungleichgewicht ausgenutzt hat, berücksichtigt werden. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, wie etwaige Geldbeträge zu zahlen sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gerichte, die mit einem missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung befasst sind, wirksame,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte — auf Antrag des Antragsgegners — im nationalen Recht vorgesehene angemessene Maßnahmen…
Bei missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung werden in der Regel Verfahrenstaktiken vom Kläger in böser Absicht angewendet, wie etwa…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und die in ihren Anwendungsbereich…
Klagen, die in missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung erhoben werden, können entweder ganz oder teilweise unbegründet sein. Dies…
Gegen die Betroffenen von missbräuchlichen Gerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung können gleichzeitig mehrere Verfahren anhängig sein, die mitunter in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.