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Die verhängten Sanktionen sollten weiter angeglichen werden, und die Wirksamkeit dieser Strafmaße sollte durch die Einführung gemeinsamer erschwerender Umstände, die die Schwere der begangenen Straftat widerspiegeln, gefördert werden. Der Begriff der „erschwerenden Umstände“ sollte entweder als Sachverhalt verstanden werden, der es dem Richter ermöglicht, für dieselbe Straftat eine strengere Strafe zu verhängen, als normalerweise ohne diesen Sachverhalt verhängt würde, oder als Möglichkeit, mehrere Straftaten kumulativ zu ahnden, um das Strafmaß zu erhöhen. Daher sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, spezielle erschwerende Umstände vorzusehen, wenn im nationalen Recht bereits gesonderte Straftatbestände vorgesehen sind, die zu strengeren Sanktionen führen können.
Die verhängten Sanktionen sollten weiter angeglichen werden, und die Wirksamkeit dieser Strafmaße sollte durch die Einführung gemeinsamer erschwerender Umstände…
Auch wenn keine Verpflichtung besteht, das Strafmaß zu verschärfen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Richter oder das Gericht bei der…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit den in ihren Rechtssystemen geltenden einschlägigen Bestimmungen eine…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass es im Einklang mit den in ihrer Rechtsordnung festgelegten einschlägigen Bestimmungen als erschwerender Umstand…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht…
Die Mitgliedstaaten sollten in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für erschwerende Umstände — im Einklang mit den in ihrem Rechtssystem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.