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Die Mitgliedstaaten sollten den Anwendungsbereich der verwaltungs- und strafrechtlichen Durchsetzung bei Umweltkriminalität im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften klar festlegen. Bei der Anwendung des nationalen Rechts zur Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verhängung strafrechtlicher und administrativer Sanktionen im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, einschließlich des Verbots, zweimal wegen derselben Tat verurteilt zu werden (ne bis in idem), steht.
Die Mitgliedstaaten sollten für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides festlegen können. Wenn…
Die mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/35/EG eingeführten verwaltungsrechtlichen Sanktionen sollten unbeschadet der Richtlinie (EU) 2024/1203 gelten. Die…
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides…
Die Mitgliedstaaten sollten die strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie festlegen können. Die…
Um eine reibungslose Anwendung dieser Richtlinie in jedem Einzelfall zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden des Anordnungs- und des vollstreckenden…
Es ist notwendig, ein klares, abschreckendes und angemessenes System von Sanktionen einzuführen, um sicherzustellen, dass den Verpflichtungen in Bezug auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.