RICHTLINIE (EU) 2024/1203 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG
Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte rechtswidrige Handlungen unter Strafe stellen, die einschlägigen Straftatbestände genauer definieren und die Art und Höhe der Sanktionen weiter harmonisieren.
Erwägungsgrund 6 32024L1203
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