Erwägungsgrund 22 32024L1226
Sanktionen für natürliche Personen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union im Sinne dieser Richtlinie sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Bei Strafverfahren sollten auch flankierende Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen.