Erwägungsgrund 21 32024L1226
Die Anstiftung, Mitwirkung und Beihilfe zur Begehung von Straftaten im Sinne dieser Richtlinie sollten unter Strafe gestellt werden. Der Versuch, bestimmte Straftaten im Sinne dieser Richtlinie zu begehen, sollte ebenfalls unter Strafe gestellt werden.