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Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit eingezogene Vermögensgegenstände gegebenenfalls für Zwecke des öffentlichen Interesses oder für soziale Zwecke genutzt werden können.
Unbeschadet des anwendbaren Völkerrechts können die Mitgliedstaaten die im Zusammenhang mit den in der Richtlinie (EU) 2024/1226 genannten Straftaten eingezogenen Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände als Beitrag zu Mechanismen zur Unterstützung von Drittländern verwenden, die von Situationen betroffen sind, aufgrund derer restriktive Maßnahmen der Union erlassen wurden, insbesondere im Falle eines Angriffskriegs. Die Kommission kann Leitlinien für die Regelungen solcher Beiträge erstellen.
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