Erwägungsgrund 30 32018R1805
Bei der Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung sollten die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde dem Gebot der Vertraulichkeit der Ermittlungen gebührend Rechnung tragen. Insbesondere sollte die Vollstreckungsbehörde die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der Sicherstellungsentscheidung gewährleisten. Die Verpflichtung, die betroffenen Personen über die Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung gemäß dieser Verordnung in Kenntnis zu setzen, wird hierdurch nicht berührt.