Erwägungsgrund 33 32024L1260
Bei der Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie können die zuständigen nationalen Behörden von einer Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft oder von deren Vollstreckung absehen, wenn die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie im fraglichen Fall offensichtlich unangemessen oder unverhältnismäßig wäre. Die Mitgliedstaaten können ferner festlegen, dass ein bestimmter Zeitraum vorliegen muss, für den davon ausgegangen werden kann, dass die Vermögensgegenstände durch strafbares Verhalten erlangt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die entsprechenden Verfahrensrechte der betroffenen Person gewahrt werden. Die Rechte gutgläubiger Dritter sollten im Einklang mit dem nationalen Recht geschützt werden.