Erwägungsgrund 28 32024L1203
Bei Strafverfahren und -prozessen sollte die Beteiligung organisierter krimineller Vereinigungen, deren Verhalten sich negativ auf die Umwelt auswirkt, gebührend berücksichtigt werden. Strafverfahren im Zusammenhang mit Umweltkriminalität sollten sich auf Korruption, Geldwäsche, Cyberkriminalität und Dokumentenbetrug und — im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten — auf die Absicht des Täters erstrecken, seine Gewinne zu maximieren oder Kosten zu sparen. Diese Formen der Kriminalität sind häufig mit schwerwiegenden Formen der Umweltkriminalität verknüpft und sollten daher nicht isoliert behandelt werden. Insbesondere gehen sie auch mit der Gefahr einher, erhebliche Schäden für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit, einschließlich verheerender Auswirkungen auf die Natur und lokale Gemeinschaften, zu verursachen. Ferner gibt die Tatsache, dass einige Umweltstraftaten von den zuständigen Behörden oder Beamten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Ämter geduldet oder aktiv unterstützt werden, Grund zur Besorgnis. In bestimmten Fällen kann dies sogar Korruption beinhalten. Beispiele für ein solches Verhalten sind das Wegschauen oder Stillschweigen bei Verstößen gegen das Umweltrecht nach Inspektionen, das absichtliche Unterlassen von Inspektionen oder Kontrollen, beispielsweise hinsichtlich dessen, ob die Bedingungen einer Genehmigung vom Inhaber dieser Genehmigung eingehalten werden, die Unterstützung von Beschlüssen oder die Abstimmung zugunsten der Gewährung illegaler Lizenzen oder die Erstellung gefälschter oder unwahrer positiver Berichte.