Erwägungsgrund 35 32024L1260
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Maßnahmen zu erlassen, die die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder Umständen ermöglichen. Der Gegenstand dieser Richtlinie ist auf Verfahren in Strafsachen beschränkt, daher gilt diese Richtlinie nicht für Einziehungsmaßnahmen in Zivilverfahren, die die Mitgliedstaaten möglicherweise umgesetzt haben.