Erwägungsgrund 36 32024L1260
Sicherzustellende und einzuziehende Vermögensgegenstände sollten auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat oder im Anschluss an Einziehungsverfahren ohne vorherige Verurteilung aufgespürt und ermittelt werden können. Dies hält die Mitgliedstaaten nicht davon ab, nach einer rechtskräftigen Verurteilung oder rechtskräftigen Entscheidung in Einziehungsverfahren ohne vorherige Verurteilung angemessene Fristen festzulegen, nach deren Ablauf das Aufspüren und die Ermittlung nicht länger möglich wären.