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Bei Wohngebäuden sollten die Mitgliedstaaten die Flexibilität haben, die Instrumente zu wählen, mit denen sie die erforderlichen Verbesserungen des Wohngebäudebestands erreichen, beispielsweise Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, technische Hilfe und finanzielle Unterstützungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem nationalen Fahrplan, den im nationalen Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen Zielen für 2030, 2040 und 2050 und der Transformation des nationalen Wohngebäudebestands in Nullemissionsgebäude bis 2050 einen nationalen Pfad für die schrittweise Renovierung des nationalen Gebäudebestands festlegen. Die nationalen Pfade sollten ab 2030 den für Fünfjahreszeiträume angesetzten Zwischenzielen für die Abnahme des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs des Wohngebäudebestands entsprechen, wodurch in allen Mitgliedstaaten ähnliche Anstrengungen sichergestellt werden.
Bis zum 29. Mai 2026 legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem im nationalen Gebäuderenovierungsplan des Mitgliedstaats enthaltenen nationalen Fahrplan und…
Jeder Mitgliedstaat legt einen nationalen Gebäuderenovierungsplan zur Gewährleistung der Renovierung des nationalen Bestands sowohl an öffentlichen als auch…
Was den übrigen nationalen Gebäudebestand betrifft, so steht es den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob sie Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz…
Um bis 2050 einen hochgradig energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand und die Transformation bestehender Gebäude in Nullemissionsgebäude zu…
Um einen in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass mit den langfristigen Renovierungsstrategien…
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 1. Januar 2027 einen Fahrplan, in dem die Einführung von Grenzwerten für das gesamte kumulative…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.