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Was den übrigen nationalen Gebäudebestand betrifft, so steht es den Mitgliedstaaten frei zu entscheiden, ob sie Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz einführen wollen, die auf nationaler Ebene konzipiert werden und an die nationalen Gegebenheiten angepasst sind. Bei der Überprüfung dieser Richtlinie sollte die Kommission bewerten, ob die gemäß dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen ausreichende Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung eines vollständig dekarbonisierten Bestands an Nullemissionsgebäuden bis 2050 ermöglichen werden oder ob weitere Maßnahmen, etwa verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz, eingeführt werden müssen, insbesondere für Wohngebäude, um die für Fünfjahreszeiträume angesetzten Etappenziele zu erfüllen.
Die Kommission überprüft mit Unterstützung des in Artikel 33 genannten Ausschusses bis zum 31. Dezember 2028 diese Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer…
Die Mitgliedstaaten sollten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten so festlegen, dass ein kostenoptimales…
Bei Wohngebäuden sollten die Mitgliedstaaten die Flexibilität haben, die Instrumente zu wählen, mit denen sie die erforderlichen Verbesserungen des…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus und…
Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden sollten auf Unionsebene festgelegt werden und sich auf die Renovierung der…
Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz sind das wesentliche Regulierungsinstrument, um in großem Maßstab die Renovierung bestehender Gebäude anzustoßen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.