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Nach der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 im Wege delegierter Rechtsakte Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung erlassen, in denen festgelegt wird, über welche Informationen Unternehmen — zusätzlich zu den Informationen, die sie bereits gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission bereitstellen müssen — in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte Bericht erstatten müssen und welche besonderen Berichtsbereiche für die Sektoren, in denen sie jeweils tätig sind, relevant sind.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festzulegen.…
Die Kommission erlässt bis zum 30. Juni 2024 delegierte Rechtsakte nach Artikel 49 zur Ergänzung dieser Richtlinie, um Standards für die…
Um den Informationsbedarf der Nutzer rechtzeitig zu decken und angesichts des besonderen dringlichen Informationsbedarfs von Finanzmarktteilnehmern, die den…
Um den Berichtsaufwand für Unternehmen gemäß der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über…
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „KAPITEL 6a STANDARDS FÜR DIE NACHHALTIGKEITSBERICHTERSTATTUNG Artikel 29b Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung…
Nach der Richtlinie 2013/34/EU muss die Kommission bis zum 30. Juni 2024 auch einen delegierten Rechtsakt mit Standards für die Offenlegung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.