Erwägungsgrund 13 32024L1346
Harmonisierte Unionsvorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente sollten dazu beitragen, dass es Antragstellern erschwert wird, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Die Mitgliedstaaten sollten nur dann die Möglichkeit haben, einem Antragsteller ein Reisedokument auszustellen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe oder sonstige zwingende Gründe dies hinreichend rechtfertigen. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte auf den Zweck und die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Von schwerwiegenden humanitären Gründen könnte beispielsweise ausgegangen werden, wenn der Antragsteller wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung, die in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat, nicht verfügbar ist, oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass ein Antragsteller anlässlich der Hochzeit eines nahen Verwandten, im Rahmen eines Studiengangs oder mit einer Pflegefamilie verreist. Die Ausstellung und Nutzung eines solchen Reisedokuments berühren nicht die Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2024/1351. Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, zu prüfen, ob der Antragsteller berechtigt ist, in ihrem Hoheitsgebiet zu bleiben.